| Satzung Freundeskreis der S.T.S. „Khersones“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein wurde am 28.09.1992 gegründet und führt nach der Eintragung den Namen Freundeskreis S.T.S “ KHERSONES “ e.V.
2. Der Sitz des Vereins wurde nach Lilienthal verlegt.
3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Beziehungen zum Schulschiff S.T.S KHERSONES“ im Sinne der Völkerverständigung. Der Verein wird Aufenthalte der S.T.S “KHERSONES“ in deutschen und allen anderen Hafenstädten fördern durch finanzielle und humanitäre Unterstützung und Betreuung des Schiffes, seiner Besatzung und Kadetten.
2. Ferner können Partnerschaften zu anderen Groß- und Traditionsseglern eingegangen werden. Auch diese Besatzungen und Kadetten können finanziell und humanitär unterstützt werden.
3.
Des weiteren kann der Freundeskreis eine nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützig anerkannten Körperschaften eingehen, unterstützen, fördern und selber gestalten. Diese Zusammenarbeit muss einen maritimen Charakter haben.
4.Die hier durch geförderte Völkerverständigung soll zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und damit zur Friedenssicherung und Entspannung beitragen. Hier dienen alle Aktivitäten, die zur zwischenmenschlichen Begegnung der Völker beitragen, die das Wissen über anderen Völker mehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens der Völker vertiefen.
5. Die Förderung besteht insbesondere darin, die Besuche der Schiffe weltweit unterstützt, ebenso wie die Betreuung von Besuchergruppen auf den Schiffen. Sie soll der Verständigung und der Friedenssicherung dienen.
§ 3 Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die fördernde Mitgliedschaft ist jeder natürlichen und juristischen Person möglich. Fördernde Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht und können keine Vereinsämter war nehmen. Die Ehrenmitgliedschaft ist nur natürlichen Personen möglich.
2. Über Anträge zur Mitgliedschaft, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung verliehen.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, (schriftliche Kündigung des Mitgliedes), Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann vom Mitglied mit vierwöchiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erklärt werden.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, - trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von
seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats ab Zugang Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruches innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Amtsführung in den Organen ist ehrenamtlich. In bestimmten Fällen kann der Vorstand eine Auslagenerstattung bewilligen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung, die von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird, festgelegt. Etwaige Änderungen werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden. Auf Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies den Zwecken des Vereins dient.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt im Besonderen über die folgenden Angelegenheiten:
- Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
- Feststellung des Haushalts und Festlegung der Beiträge,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Beschwerden über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins
2. Über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit den in §11 geregelten Mehrheiten. In allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigte Mitglieder.
3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Die Rechnungsprüfer erstellen ihren Bericht schriftlich.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Die Jahreshauptversammlung ( ordentliche Mitgliederversammlung ) findet innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen statt.
2. Die Einberufung geschieht schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellv.Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen.
3. Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht
werden. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können auch Anträge mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins handelt.
4. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene/ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
2. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Pressesprecher
- dem Crew – und Kadettenbetreuer
Die Vorstandsmitglieder erster Vorsitzender, Schatzmeister und Pressesprecher werden in geraden Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder zweiter Vorsitzender, Schriftführer und Crew – und Kadettenbetreuer werden in ungeraden Jahren gewählt.
Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder benennen, diese müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Zahl des gesamten Vorstands soll 12 Mitglieder nicht überschreiten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen entweder eine Neuwahl herbeiführen, jemanden in den Vorstand berufen oder mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam vertreten.
§ 14 Haushaltsführung
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres vor der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen, über den die Jahreshauptversammlung beschließt. Die Begründung von Verbindlichkeiten die EUR 2000,- übersteigen, bedarf zu ihrer Genehmigung eines Mehrheitsbeschlusses ( einfache Mehrheit ) des gesamten Vorstands.
§ 15 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen der DgzRS Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu.
Lilienthal, den 13.07.2004
geändert auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 19.02.2011
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